Legasthenie darf auf dem Abiturzeugnis vermerkt werden

Unsplash / Darkmoon_Art

 

Das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht, hat entschieden. Schulen dürfen und sollen fortan auf dem Abiturzeugnis auf Einschränkungen wie Legasthenie und andere Behinderungen hinweisen. Der Umgang mit diesen personenbezogenen medizinischen Daten in Zeugnissen war in der Vergangenheit umstritten.

Laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG), sei solch ein Zeugnisvermerk mit dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbart. Denn der BVG hält es für angemessen, Notenschutz oder die Nichtbewertung einzelner Leistungen aufgrund von einer Legasthenie zu vermerken. Grundsätzlich sollen auch weitere Beeinträchtigungen wie Dyslexie, die eine Prüfungserleichterung ermöglichen, vermerkt werden.

Ziel dieser Begründung ist Transparenz. Es sei für künftige Arbeitgeber und Arbeitsstellen wichtig zu wissen, dass die Abschlussnoten auf dem Zeugnis nicht auf Grundlage des allgemeinen Bewertungsmaßstabes entstanden sind.

Drei ehemalige Schüler aus Bayern klagten gegen diesen Beschluss. Sie hielten solch einen Vermerk für diskriminierend. Er hebe eine Benachteiligung hervor und sorge dafür, dass man bei Bewerbungen für einen Studienplatz oder einen Job automatisch aussortiert werde. Dennoch hält das Bundesverfassungsgesetz die Transparenz der Abiturzeugnisse gegenüber Arbeitgebern für wichtiger als die privaten Vorzüge der Betroffenen.

Die Frage inwiefern Einschränkungen wie Legasthenie auf dem Zeugnis vermerkt werden sollen ist schon lange unklar gewesen und wurde von unterschiedlichen Bundesländern und Schulen anders gehandhabt. Nun wurde mithilfe des Gesetzes einheitlich festgelegt, auf Beeinträchtigungen im Zeugnis hinzuweisen.

Mehr:

swr.de

tagesschau.de

zdf.de