Das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild

Du hast gelesen, dass es eine Straftat ist, einfach so Bilder von Menschen im Internet zu teilen.

 

Heißt das, du musst jetzt alle Menschen am überfüllten Badestrand fragen, ob du ein Foto vom Sonnenuntergang mit diesen Leuten im Vordergrund machen darfst? Natürlich nicht! 

Das Recht am eigenen Bild ist neben der DSGVO vor allem im Kunsturhebergesetz geregelt. 

 

Das Kunsturhebergesetz

Das Kunsturhebergesetz gibt es, weil Bilder und Videos Personen in unangenehme Situationen bringen und ihnen sehr schaden können. Menschen sollen also davor geschützt werden, damit nicht zufällige Aufnahmen ihr Leben zerstören oder einschränken.

§ 22 KunstUrhG

Deshalb sagt das Kunsturhebergesetz, dass Bilder ganz allgemein den Menschen gehören, die auf den Bildern zu sehen sind – und nicht der fotografierenden Person! Deshalb darf die Person, die auf dem Bild zu sehen ist, entscheiden, ob es verbreitet werden darf. Diese Aussage steht im Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes (www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html).

§ 23 KunstUrhG

Im nächsten Paragraph, dem Paragraph 23 des Kunsturhebergesetzes, sind dann alle Aufnahmen aufgelistet, die für den Paragraph 22 gelten. Das bedeutet: Es gibt Situationen, in denen die Personen auf dem Bild nicht entscheiden dürfen, ob das Bild verbreitet wird. Was das für Situationen sind, kannst du auf der Seite „Wann gilt das Recht am eigenen Bild nicht?“ nachlesen, oder direkt im Gesetzestext: www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

§ 33 KunstUrhG

Und dann gibt es noch den Paragraph 33 des Kunsturhebergesetzes (www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html). Hier steht, was passiert, wenn Menschen gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen. Aktuell sind das eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wie genau die Strafe aussieht, hängt davon ab, wie schlimm es für die Person war, deren Bild verbreitet wurde.