Du dachtest, dass bei Werbung doch eigentlich eine Einwilligung vor einer Weitergabe von Adressen eingeholt werden muss? Werbung ist nicht gleich Werbung!
Es stimmt, dass Adressen aus dem Melderegister für Werbezwecke nur mit Einwilligung der Betroffenen an Private weitergegeben werden dürfen. Bei politischen Parteien ist die Rechtslage jedoch eine andere: Wer keine Wahlwerbung möchte, muss selbst aktiv werden und beim Bürgerbüro/Meldeamt Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Anschrift erheben. Eine Unterrichtung über das Widerspruchsrecht hat bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung (z.B. in einem Mitteilungsblatt) zu erfolgen.
Aufgrund der wichtigen Bedeutung von politischen Parteien für die Demokratie, die sogar im Grundgesetz steht (Art. 21 GG), gibt es dieses Privileg. Das ist sogar in einem Bundesgesetz festgeschrieben, dem Bundesmeldegesetz (BM). § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sieht vor, dass eine Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor Adressdaten von Wahlberechtigten übermitteln darf.
Wie kannst du dagegen Widersprechen?
Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden, kostenlos und zeitlich unbefristet; eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Kommunen halten entsprechende Formulare - teilweise auch online - vor (Beispiel der Stadt Mainz).
Welche Daten erhalten die Parteien und was dürfen sie damit machen?
Die Auskunft ist beschränkt auf Wahlberechtigte. Weiterhin müssen die Parteien eine altersmäßige Eingrenzung vornehmen, also z.B. alle Erstwähler:innen oder alle Wähler:innen ab dem 65. Lebensjahr. Von diesem Personenkreis dürfen dann Vor- und Nachname sowie die derzeitige Anschrift weitergegeben werden (§ 44 Bundesmeldegesetz). Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre wegen einer Gefahrensituation eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
Parteien dürfen die Melderegisterdaten nur zum Zweck der Werbung für die anstehende Wahl verwenden. Innerhalb eines Monats nach der Wahl sind die Daten zu löschen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Bundesmeldegesetz). Die Daten dürfen also insbesondere nicht in eine eigene Adressdatenbank eingepflegt werden.
Wichtig für dich also zu wissen: Du wurdest nicht gehackt und ausspioniert, wenn du auf einmal Wahlwerbung von Parteien bekommst, die du eigentlich nicht magst. Wenn es dich stört, kannst du aber etwas dagegen machen.